Satzung

Spitzenverband für Orthopädieschuhtechnik

Name, Sitz und Bezirk

§ 1

Der Verband führt den Namen „Spitzenverband für Orthopädie-Schuhtechnik e.V.“, im Folgenden SpiOST genannt. Er hat seinen Sitz in Berlin, an dem sich auch die Geschäftsstelle befindet. Sein territorialer Bereich erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.

Rechtsfähigkeit

§ 2

Der SpiOST ist eine juristische Person des privaten Rechts und wird – nach Genehmigung der Satzung durch das zuständige Amtsgericht – mit der Eintragung rechtsfähig.

Aufgaben

§ 3

(1) Der SpiOST hat die Aufgabe, die fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Orthopädieschuhtechnik wahrzunehmen. Er vertritt die gemeinsamen Angelegenheiten der Mitglieder. Seine Tätigkeit ist auf einen nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(2) Die Aufgaben umfassen insbesondere:

a. die Interessenvertretung der Orthopädieschuhtechnik,
b. die angeschlossenen Innungen, Innungsverbände und Einzelmitglieder in der
Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
c. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstellen,
d. den Austausch zwischen dem Handwerk Orthopädieschuhtechnik und der akademischen Ausbildung zu fördern,
e. die Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum Orthopädieschuhtechnik,
f. die Konzeption und Durchführung von Fachkursen.

(3) Zu diesem Zweck kann er:

a. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen oder unterstützen.
b. Zur Vorbereitung von einheitlichen Begriffsbestimmungen, Positionslisten,
Ausführungsvorschriften und Kalkulationsgrundlagen für orthopädische Schuhe und orthopädische Hilfsmittel erarbeiten.
c. Behörden, Sozialversicherungsträger, Krankenkassen, Ersatzkassen, Privatkassen und andere Institutionen beraten und allgemeine Vereinbarungen mit ihnen abschließen.
d. Sich Arbeitsgemeinschaften anschließen, um effektive Ergebnisse bei erforderlichen Verhandlungen in der orthopädischen Versorgung zu erreichen.
e. Verhandlungen mit den Krankenkassen führen und Verträge zu Gunsten der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder abschließen.
f. das Fachschrifttum fördern, eigene Fachliteratur oder eine eigene Fachzeitschrift herausgeben.
g. das Messewesen fördern und eine eigene Fachmesse veranstalten.

Mitgliedschaft

§ 4

(1) Mitglieder können die Landesinnungsverbände und Innungen werden.
Innungen nur so weit, als ein Landesinnungsverband nicht besteht oder nicht dem SpiOST
angehört.

(2) Fördernde Mitglieder des SpiOST können natürliche, juristische Personen oder Vereinigungen werden, die den satzungsmäßigen Aufgaben des SpiOST nahestehen oder mit der Orthopädieschuhtechnik ideell oder wirtschaftlich verbunden sind.

(3) Personen, die sich in der Förderung der Orthopädieschuhtechnik besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5

Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag angezeigt. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 6

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Sie endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss.

§ 7

(1) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem SpiOST ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss mindestens sechs Monate vorher dem Vorstand schriftlich per eMail oder Brief angezeigt werden.

§ 8

(1) Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie

a. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstoßen,
b. Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes innerhalb ihrer Zuständigkeit nicht befolgen,
c. mit ihren Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung per eMail oder Brief im Rückstand geblieben sind.

(2) Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen.

(3) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 9

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verbandsvermögen. Verpflichtungen, die bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft entstanden sind, bleiben bestehen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10

(1) Die Mitglieder des SpiOST haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Jedes Mitglied ist nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung berechtigt, die Einrichtungen des SpiOST zu nutzen, dessen Veranstaltungen zu besuchen sowie die im satzungsgemäßen Rahmen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

§ 11

Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken, die Vorschriften der Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die Interessen und Aufgaben des SpiOST in jeder Weise zu fördern.

Beiträge

§ 12

(1) Die Ausgaben des SpiOST gemäß Haushaltsplan sind durch Beiträge aufzubringen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Beiträge werden jährlich erhoben und sind quartalsweise zu zahlen.
(2) Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese ist auch berechtigt, die Erhebung außerordentlicher Beiträge zu beschließen.
(3) Die Fälligkeit der Beitragsraten wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung beginnt mit dem Ersten des auf den Eintritt folgenden Monats.

Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

§ 13

(1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Delegierten der Mitglieder. Die Mitglieder entscheiden selbst nach Maßgabe ihrer Satzungen und der für sie geltenden rechtlichen Grundlagen, durch welche Person sie im SpiOST in den Versammlungen und in den Gremien vertreten werden wollen. Ausdrücklich zugelassen ist die Vertretung durch angestellte Mitarbeitende, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Organisationen. Diese sind auch wählbar zu Vorstandsmitgliedern.
(2) Jedes Mitglied hat eine Vertretung. Hat das Mitglied selbst mehr als 40 Mitglieder, so entfällt auf je 40 Mitglieder und bei einer durch 40 nicht teilbaren Mitgliederzahl auch auf den Rest je eine weitere Vertretung.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Sie bedarf der Schrift- oder Textform. Kein Delegierter darf Stimmen von mehr als drei Landesinnungsverbänden oder Innungen auf sich vereinigen.

Organe

§ 14

(1) Die Organe des SpiOST sind:

a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. Ausschüsse.

(2) Sitzungen der Organe können in jedem Format durchgeführt werden, das die interaktive Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet. Das Sitzungsformat legt der Vorsitz des Organs fest.
(3) Wahlen und Beschlüsse können alternativ zu den jeweiligen Bestimmungen dieser Satzung im Umlaufverfahren durchgeführt und gefasst werden, wenn Umstände vorliegen, die eine Wahldurchführung oder Beschlussfassung nach den nach dieser Satzung vorgesehenen Bestimmungen nicht erlauben. Die Entscheidung über die Durchführung des Umlaufverfahrens trifft der Vorsitz des Organs.

Mitgliederversammlung

§ 15

(1) Die Delegierten bilden die Mitgliederversammlung des SpiOST.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen außer den ihr an anderer Stelle durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten:

a. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Vermögensverwaltung, die Erhebung ordentlicher und außerordentlicher Beiträge sowie die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
c. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
d. die Wahl des Vorstands,
e. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern,
f. die Wahl der Geschäftsführung, nachdem der Vorstand die Auswahl getroffen hat,
g. die Bildung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder,
h. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des SPiOST,
i. den Abschluss von Verträgen, die den SpiOST fortlaufend verpflichten, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung.

§ 16

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen kann vom Vorstand beschlossen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder schriftlich per eMail oder Brief unter Angabe des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.

§ 17

(1) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden. Mitgliederversammlung können auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Das Umlaufverfahren ist möglich.
(2) Der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Mitgliederversammlung.
(3) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem sämtliche Beschlüsse sowie die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen enthalten sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführenden zu unterzeichnen und den ordentlichen Mitgliedern per eMail zuzusenden.
(4) Erfolgt innerhalb 6 Wochen nach Absendung des Protokolls kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 18

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vorbehaltlich der §§ 30, f mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems ist zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nur über Angelegenheiten beschließen, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung aufgeführt sind. Mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Delegierten können andere Angelegenheiten auch nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des SpiOST handelt.

§ 19

Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, wenn kein Delegierter widerspricht. Die Verwendung eines elektronischen Abstimmungssystems ist zulässig.

Vorstand

§ 20

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seiner Stellvertretung sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Zwei Vorstandsmitglieder im gemeinschaftlichen Handeln, einer davon der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur Vertretung des Vereins berechtigt, hierbei handelt es sich um den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand kann außerdem für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen und für die Geschäftsführung einen Geschäftsführer bestellen.
(3) Dem Vorstand obliegt die offizielle Vertretung des Vereins, die Geschäftsführung und die Koordinierung der Vorstandsversammlungen. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(4) Der Vorstand beruft die Sitzungen mit einer Vorankündigung von mindestens sieben Tagen ein. Der Versand der Einladung per eMail ist zulässig.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Dem Vorstand obliegt außer den an anderer Stelle in der Satzung geregelten Aufgaben, die Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen mit Leistungsträgern der gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträgern.
(7) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches sämtliche Beschlüsse enthält. Es ist vom Schriftführenden und dem Vorsitzendem, im Verhinderungsfall der Stellvertretung, zu unterzeichnen.
(8) Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiters, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder unter Leitung des Vorstandsvorsitzenden statt.
(9) Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(10) Er trifft die Auswahl der Geschäftsführung und entscheidet über die Anstellungsverträge.

Wählbarkeit

§ 21

Wählbar zu Mitgliedern des Vorstands sind Personen, die

a. das in § 3 genannte Handwerk selbstständig und hauptberuflich betreiben,
b. als Geschäftsführung einer Innung für Orthopädieschuhtechnik tätig sind,
c. Delegierte im Sinne des § 13 der Satzung sind,
d. denen das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch strafgerichtliche Entscheidung entzogen ist und
e. die in der Verfügung über ihr Vermögen nicht beschränkt sind.

§ 22

(1) Die Mitgliedschaft im Vorstand und in den Ausschüssen ist ein Ehrenamt. Der Auslagenersatz erfolgt nach den allgemeinen Einkommens- bzw. Lohnsteuerrichtlinien.
(2) Aufwandsentschädigungen und deren Höhe werden durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung des Haushaltsplanes festgesetzt.

§ 23

(1) Der Vorstand des SpiOST kann für einzelne Angelegenheiten besondere Ausschüsse bestimmen.
(2) Die Ausschüsse haben die ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete zu beraten und über das Ergebnis ihrer Beratungen dem Vorstand zu berichten. Jeder Ausschuss hat aus seinen Reihen einen Vorsitzenden zu wählen.
(3) Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

Fortführung des Vorstandsmandats

§ 24

(1) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgenden das Amt angetreten haben.
(2) Scheiden Mitglieder des Vorstands vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. Sind bei einem Mitglied des Vorstandes die Voraussetzungen des § 21 nicht oder nicht mehr gegeben, scheidet es aus dem Vorstand aus.
(3) Tritt der gesamte Vorstand zurück, sind Neuwahlen gemäß § 20 vorzunehmen.

Rechnungsprüfungsausschuss

§ 25

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Vertretern der ordentlichen Mitglieder. Sie dürfen nicht dem Vorstand des SPIOST angehören.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Haushalts- und Kassenführung

§ 26

(1) Rechnungsjahr und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Vorstand ist an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Ausgaben besonderer Art, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, können durch den Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn er auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt wird.

§ 27

Der Vorstand ist für die ordnungsmäßige Führung der Kasse verantwortlich. Für die Führung des Vereins gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

§ 28

Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal durch ein Vorstandsmitglied unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch auf die ordnungsmäßige Inventarisierung und Anlegung des Verbandsvermögens zu erstrecken.

Haftung

§ 29

(1) Der SpiOST ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder eine andere satzungsmäßig berufene Vertretung durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Sind mehrere für einen Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Der Vorstand, die Geschäftsführung und sonstige Beauftragte sind zur gewissenhaften Amtsführung verpflichtet.

Abänderung der Satzung

§ 30

(1) Anträge auf Abänderung der Satzung sind beim Vorstand und der Geschäftsführung schriftlich einzureichen. Sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Beschlüsse auf Abänderung der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmen der Mitglieder gefasst werden.

Auflösung

§ 31

(1) Der schriftliche Antrag auf Auflösung des SpiOST kann sowohl vom Vorstand als von den Verbandsmitgliedern sowie Einzelmitgliedern gestellt werden. Wird der Antrag von Verbandsmitgliedern oder Einzelmitgliedern gestellt, ist zur Antragstellung mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Der Beschluss auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung nicht drei Viertel der Stimmenberechtigten erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Innungsmitglieder sowie Einzelmitglieder gefasst werden kann.
(3) Im Falle der Auflösung sind die Mitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr, sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge, an die mit der Abwicklung der Geschäfte Beauftragten zu zahlen.
(4) Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des hiernach verbleibenden Vermögens sowie über die Deckung eines etwaigen Fehlbetrages beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die §§ 41 bis 53 BGB finden Anwendung.

Bekanntmachungen

§ 32

(1) Die Satzung, Satzungsänderungen sowie der Liquidationsbeschluss sind bekanntzumachen.
(2) Die Bekanntmachungen des SpiOST erfolgen per Mitgliederrundschreiben sowie im Internet unter www.spiost.de.

Gleichstellungsklausel

§ 33

Die Verwendung der männlichen Form stellt keine Diskriminierung von Frauen dar, sondern dient der besseren Lesbarkeit. Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Männer.

Inkrafttreten

§ 34

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.