20.04.2026
Stellungnahme des SpiOST & des BIV-OT an den GKV-SV zur Fortschreibung der PG 08
Folgende Stellungnahme zur Fortschreibung der PG 08 wurde durch die Präsidenten des SpiOST und des BIV-OT an den GKV-SV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) übermittelt:
Der Spitzenverband Orthopädie-Schuhtechnik e.V. (SpiOST) und der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) nehmen zum Thema Fortschreibung der PG 08 aus 2026 wie folgt Stellung:
Als Interessenvertretung des Orthopädie-Schuhtechnik und Orthopädie-Techniker-Handwerks sehen wir uns gemeinsam in der Verantwortung, zur jüngsten Fortschreibung des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV), bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 16.12.2025, Position zu beziehen.
1. Ausgangslage
Der SpiOST und der BIV-OT haben im Fortschreibungsprozess zu den angedachten Regelungen wie üblich offiziell Stellung genommen. Der GKV-SV hat die vom SpiOST und BIV-OT vorgeschlagenen Änderungen teils angenommen, teils abgelehnt oder lediglich zur Kenntnis genommen. So hat der GKV-SV auch die Ausführungen beider Verbände zur Mehrkostenregelung (bspw. in Zeile 112) lediglich zur Kenntnis genommen.
Einigkeit besteht darüber, dass eine Beratung zu mehrkostenfreien Hilfsmitteln zu erfolgen hat und dass eine Mehrkostenerklärung von den Versicherten zu unterschreiben ist. Keine Einigkeit besteht jedoch bezüglich der Inhalte dieser Mehrkostenerklärung.
Die Leistungserbringer dokumentieren, „dass sie im Sinne des Sachleistungsprinzips beraten und eine hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die für den Versorgungsfall geeignet waren, angeboten haben.“
Der GKV-SV verlangt darüber hinaus, dass die Leistungserbringer dokumentieren „welchen Mehrnutzen oder welche Merkmale das abgegebene Hilfsmittel gegenüber einem geeigneten mehrkostenfreien Hilfsmittel hat.“ BIV-OT und SpiOST kritisierten, dass dies über die gesetzliche Vorgabe hinausgehe und auch in der Vergangenheit bereits auf Widerstand gestoßen sei und zitierten dazu aus einer Pressemitteilung des Bündnisses „Wir versorgen Deutschland“. Die Persönlichkeitsrechte der Versicherten würden verletzt, wenn diese ihre persönlichen Wünsche offenlegen müssten. Die Bewertung der Eingabe durch den GKV-SV lautete im Wortlaut wie folgt:
„Die Stellungnahme des Spitzenverbandes Orthopädie-Schuhtechnik e.V. und des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (SpiOST und BIV-OT) wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Mit dem 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) hat sich Gesetzgeber seinerzeit ausdrücklich zum Ziel gesetzt, die Qualität der Hilfsmittelversorgung durch die Stärkung der Versichertenrechte und des Sachleistungsprinzips bedeutend zu verbessern. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes sind die Dienstleistungsanforderungen unerlässlich, um dem Anspruch der Versicherten auf eine mehrkostenfreie Versorgung gemäß den gesetzgeberischen Intentionen des HHVG zu entsprechen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Versicherten vor der Inanspruchnahme über geeignete und medizinisch notwendige Hilfsmittel sowie deren Eigenschaften aufzuklären.
Der GKV-Spitzenverband hat zudem Hinweise zur Dokumentation von Mehrkosten in den Dienstleistungsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses am 15.05.2024 veröffentlicht. Die Hinweise sind auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/himi_empfehlungen__verlautbarungen/2024-05-15_Hinweise_Dokumentation_Mehrkosten_Dienstleistungsanforderungen_HVZ.pdf einsehbar.“
2. Bewertung
Aus unserer Sicht kann die Ausführung des GKV-SV nicht überzeugen. Das Beharren auf der Dokumentation von Merkmalen oder Mehrnutzen der Hilfsmittel gegenüber mehrkostenfreien Hilfsmitteln geht zulasten der Versicherten.
Seltsam mutet es zum einen an, dass genau die in der Dienstleistungsanforderung vom 15.05.2024 gewählte Formulierung, die laut eigener Aussage des GKV-SV bereits zu Irritationen bei den Leistungserbringern geführt hat, nunmehr wortwörtlich ins Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurde.
Zum anderen vermag die Argumentation mit der Dienstleistungsanforderung nicht zu greifen. Der GKV-SV führt darin aus, dass keine subjektiven Entscheidungsgründe mitzuteilen sind, die die Versicherten zur Produktauswahl bewogen haben und nur objektive Merkmale dokumentiert werden sollen, „die das jeweils angebotene mehrkostenpflichtige Produkt gegenüber einem geeigneten mehrkostenfreien Hilfsmittel aufweist, soweit damit keine Erhebung personenbezogener Daten verbunden ist, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgeht.“ Aus Sicht der Verbände können aus den objektiven Merkmalen durchaus Rückschlüsse auf die Person des Versicherten gezogen werden. Bevorzugt er etwa bestimmte Zusätze oder wählt er geschlechtsatypische Ausführungen? Dass der Leistungserbringer diese Merkmale dokumentieren soll, erweckt zumindest den Anschein einer Umgehung gesetzlicher Vorgaben, solche Daten der Versicherten kassenseits nicht abzufragen. Zudem suggeriert die Formulierung, dass entweder Merkmale oder ein Mehrnutzen immer angegeben werden müssen. Wie ist aber in den – in der Praxis überwiegend vorkommenden – Fällen zu verfahren, in welchen die Versicherten ausschließlich von subjektiven Beweggründen geleitet werden, wenn sie ein mehrkostenpflichtiges Produkt wählen? Nicht selten gefällt Versicherten eine Marke besser als eine andere, eine Form besser als eine andere oder eine Produktwerbung hat sie mehr angesprochen als eine andere. Hier kann der Leistungserbringer weder einen Mehrnutzen noch aussagekräftige (objektive) Merkmale in der Mehrkostenerklärung dokumentieren. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Privatleistung des Versicherten aus „eigener Tasche“ handelt und nicht um eine Leistung im GKV-System. Wofür der Versicherte Mehraufwendungen tätigt, steht allein in seiner Disposition und bedarf Dritten gegenüber keinerlei Rechenschaft. Solche Aufwendungen belasten in keiner Weise die Solidargemeinschaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir im Übrigen vollständig auf die gutachterlichen Ergebnisse von Universitätsprofessor Dr. Helge Sodan aus 2022 zur Begründungspflicht für Mehrkostenvereinbarungen in der Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung.
3. Auswirkungen auf unsere Mitglieder
Zwar entspricht die vom GKV-SV zur Verfügung gestellte Mehrkostenerklärung unter https://www.schiedsstelle.de/media/dokumente/schiedsperson/Rahmenempfehlungen_127.pdf weiterhin unserer Vorstellung, jedoch steht zu befürchten, dass die Datei alsbald an die jüngste Fortschreibung zur PG 08 angeglichen wird. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Krankenkassen sich in Verhandlungen auf die Inhalte des Hilfsmittelverzeichnisses berufen und Mehrkostenerklärungen verlangen, die auf die Merkmale oder den Mehrnutzen eingehen.
4. Forderung
Vor diesem Hintergrund fordern der SpiOST und der BIV-OT, dass der GKV-SV seine Fortschreibung entsprechend überarbeitet oder zumindest in einer weiteren schriftlichen Ausarbeitung klarstellt. Beide Spitzenverbände stehen Ihnen gerne für einen konstruktiven Dialog mit Ihnen oder bei Fragen gern zur Verfügung und bringen ihre Expertise gern auch weiterhin aktiv in den Prozess ein.

PG08 (2)
16.04.2026
Stellungnahme zum Referentenentwurf GeDIG und der Verschiebung der eVerordnung auf das Jahr 2030
Eine Verschiebung der verpflichtenden elektronischen Verordnung für Heil- und Hilfsmittel in das Jahr 2030 ist für das Gesundheitswesen nicht tragbar. Der Spitzenverband für Orthopädie-Schuhtechnik e. V. steht einer möglichen Verschiebung der verpflichtenden Ausstellung der elektronischen Verordnung...
15.04.2026
Erste Einschätzung zur Pressekonferenz von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken vom 14.04.2026
Aufgezeigt werden (mögliche) Auswirkungen der bevorstehenden Gesundheitsreform für die Orthopädie-Schuhtechnik Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat in der gestrigen Pressekonferenz die Kernelemente der Gesundheitsreform erläutert, die vom Bundeskabinett bis zum 29.04.2026 beschlossen werden...

08.04.2026
Stellungnahme zum Maßnahmenpaket der FinanzKommission Gesundheit

01.04.2026
Neuer designierter Geschäftsführer beim SpiOST

18.03.2026
SpiOST baut Einfluss auf Bundesebene weiter aus

25.02.2026
SpiOST stärkt Präsenz in Berlin

30.01.2026
BSG-Urteil zu sensomotorischen Fußorthesen (SMFO)

29.01.2026
